Zwar haben Mieter nicht unbedingt das Recht, eine Modernisierung des Hauses der Anlagentechnik oder der Wohnung zu verlangen, sie können aber mit Verweis auf §10 der EnergieEinsparVerordnung den Vermieter auffordern, gewisse Maßnahmen am Objekt nachzurüsten, sofern sie dort bisher noch nicht umgesetzt worden sind, uns zwar:
- Austausch alter Heizkessel.
Heizkessel, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden, dürfen nicht weiter betrieben werden und müssen gegen ein moderneres energiesparendes Modell ausgetauscht werden. - Außentemperatur geführte Regelung.
Die Heizleistung der Heizungsanlage muss mit einer außentemperaturgeführten kontinuierlichen Regelung an die vorherrschenden Witterungsbedingen angepasst werden, um unnötige Wärmeverluste zu vermeiden. - Dämmung warm gehender Leitungen.
zugängliche Leitungen und Armaturen des Heizungs- und Warmwassersystems müssen auf ganzer Länge mit einer ausreichend dimensionierten Wärmedämmung versehen werden. - Die oberste Geschossdecke
muss mit einer Wärmedämmung versehen werden. Hierbei muss ein Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils von 24 W/m²K (Watt pro Quadratmeter und Kelvin) erreicht oder unterschritten werden.
Während meiner Bürozeiten werktags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr stehe ich Ihnen unter der Telefon-Nr. 02302-585477 für ein kostenloses Vorabgespräch zur Verfügung. Sie können mir auch gerne Ihre Anfrage per email unter b-eckstein (ät) versanet.de übermitteln.
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